Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Der nunmehr 27-jährige Betroffene wohnt schon seit 10 Jahren den überwiegenden Teil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Er bewohnt in St. Georgen am Längsee eine Wohnung in Untermiete. Hier kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der Betroffene schon seit 10 Jahren in Wien lebt, sodass schon deshalb eine Reduktion der Beziehungsdichte zu St. Georgen anzunehmen ist. Eine familiäre Bindung an das Elternhaus wird in St. Georgen gar nicht behauptet; auch von einer wirtschaftlichen Beziehung kann bei einer Untermietwohnung keine Rede sein. Allein der Umstand, dass seine Schwester Mitbewohnerin in der Wohnung in St. Georgen ist, verleiht diesem Wohnsitz keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität, vielmehr ist unter diesen Umständen allein dem Ort der Berufsausübung Mittelpunktcharakter zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051047.X02Im RIS seit
11.04.2002