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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0194 E 28. März 2001 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des VwGH vor (Hinweis E 27.9.2000, 96/14/0055; E 22.9.2000, 98/15/0111; E 31.5.2000, 97/13/0228; E 19.10.1999, 99/14/0131; E 16.7.1996, 92/14/0133; E 24.11.1993, 92/15/0099; E 17.11.1992, 92/14/0150; E 20.10.1992, 90/14/0266; E 18.3.1992, 91/14/0171). Nach den vom VwGH in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.
Es hat der VwGH in der angeführten Judikatur dementsprechend die Kosten solcher Reisen, mit denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen. Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der VwGH ebenso bereits mehrfach ausgesprochen (Hinweis E 31.5.2000, 97/13/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140030.X01Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013