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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die 25-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und studiert in Wien. Wegen der Ausübung eines Berufes VERBUNDEN MIT einem Studium in Wien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwei Wohnsitze der Betroffenen den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der ausbildungsmäßigen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht, zumal die gesellschaftlichen Aktivitäten auch in Wien nach den Angaben der Betroffenen "sehr intensiv" sind. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Ausgehend davon hat die Betroffene ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den antragstellenden Bürgermeister zu Recht erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050983.X04Im RIS seit
11.04.2002