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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen ErfüllungsfristRechtssatz
Zulässigkeit einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach §13 Abs6 Wr SozialhilfeG; sinngemäße Anwendung der Rechtsprechung zu Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten auf den Fall der Liquidierung von Ansprüchen auf Sozialhilfeleistungen.
Abweisung des Hauptbegehrens wegen zwischenzeitig erfolgter Auszahlung.
Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen.
Teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens.
Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles braucht nicht geklärt zu werden, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 24.12.02 zuerkannte Geldleistung als Schickschuld oder als Holschuld iSd §905 ABGB anzusehen ist:
Der Kläger wäre seiner Obliegenheit aus einer Holschuld nämlich durch seine Vorsprache am 18.03.03 nachgekommen. Als weitere Voraussetzung der Fälligkeit ist zwar dem zur Zahlung Verpflichteten auch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (vgl zB VfGH 24.09.02, A7/02, sowie §59 Abs2 AVG bzw. §409 Abs1 ZPO). Ein Verzug der beklagten Partei liegt somit nicht schon seit 04.03.03, dh seit dem auf die Zustellung des Bescheides vom 24.12.02 folgenden Tag vor. Es ist aber der zwischen dem 04.03.03 und dem Tag der Vorsprache des Klägers (18.03.03) liegende Zeitraum von zwei Wochen nach den Umständen des Falles als für eine Erfüllungsfrist (sc. zumindest zur Bereithaltung des Geldes zur Abholung) ausreichend anzusehen, sodaß davon auszugehen ist, daß sich die beklagte Partei seit 18.03.03 in Verzug befunden hat. Verzugszinsen sind sohin nicht im Sinne des Klagebegehrens schon ab 04.03.03, sondern erst ab 18.03.03 bis 29.04.03, dem Tag der Zahlung des zuerkannten Betrages, zuzusprechen.
Kein Kostenzuspruch.
Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozeßausgang ab (vgl. OGH 31.08.72, 3 Ob 84/72; 05.05.87, 4 Ob 390/86 uva). Da der Kläger nach Zahlung des eingeklagten Betrages - trotz Gelegenheit - seine Klage nicht auf Zinsen und Kosten eingeschränkt hat, ist er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, nämlich mit einem Teil seines Zinsenbegehrens, als obsiegend, im übrigen aber als unterliegend anzusehen.
Da das beklagte Land Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, waren auch ihm keine Kosten zuzusprechen (zB VfSlg 9280/1981).
siehe auch E 23.09.03, A4/03 sowie E v 23.09.03, A6/03 ua, letztere Entscheidung jedoch aufgrund rechtzeitiger Einschränkung des Klagebegehrens mit Kostenzuspruch.
Ebenso: E v 24.02.04, A11/03; mit Stattgabe des Verfahrenshilfeantrags im Umfang der Befreiung von den "Pauschalgebühren" (gemeint wohl die Eingabengebühr gem § 17a VfGG); kein Kostenersatz für das Land Wien mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Abweisung weiterer Klagen desselben Klägers zur Gänze wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung: E v 07.06.05, A26/04 ua, und A1/05 (kein Zuspruch von Kosten in allen Fällen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:A3.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03A00003_01