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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0945 E 13. November 2001 RS 5Stammrechtssatz
Der VwGH verkennt nicht, dass die aus beruflichen Gründen getroffene Wahl eines weiteren Wohnsitzes für den Betroffenen notgedrungen dort auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung mit sich bringt und zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird) und in diesem Zusammenhang kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Ort der Arbeitsstätte genutzt werden. Solange eine solche Lebensführung eines Wochenpendlers jedoch nicht über im Wesentlichen zufällig oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, vermag aber der ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 hinausgehende Qualität nicht zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051014.X04Im RIS seit
11.04.2002