RS Vfgh 2003/6/10 B732/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §1
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §17
Wr Stadtverfassung §99
Wr Stadtverfassung §48a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde erlassenen Bescheid betreffend Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Errichtung eines Schanigartens mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien entschieden (§17 Wr GebrauchsabgabeG). Gemäß §48a iVm §99 Abs1 der Wr Stadtverfassung obliegt die Entscheidung gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich dem Berufungssenat der Stadt Wien.

Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der ersten Instanz wurde nicht erhoben. Die Beschwerde (die offensichtlich verkennt, daß sich die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht an die Beschwerdeführer richtet), war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 732/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 732/03

Schlagworte

Gebrauchsabgaben, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B732.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03B00732_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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