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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde erlassenen Bescheid betreffend Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Errichtung eines Schanigartens mangels InstanzenzugserschöpfungRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien in erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien entschieden (§17 Wr GebrauchsabgabeG). Gemäß §48a iVm §99 Abs1 der Wr Stadtverfassung obliegt die Entscheidung gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich dem Berufungssenat der Stadt Wien.
Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der ersten Instanz wurde nicht erhoben. Die Beschwerde (die offensichtlich verkennt, daß sich die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht an die Beschwerdeführer richtet), war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebrauchsabgaben, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B732.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03B00732_01