RS Vwgh 2002/1/29 2001/01/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem "permanenten Lächeln" eines Asylwerbers darf für sich betrachtet keine Bedeutung beigemessen werden. Die Verwertung eines derartigen Umstandes verbietet sich im konkreten Fall schon deshalb, weil der aus Angola stammende Asylwerber nicht ohne weiteres an mitteleuropäischen Verhaltensmustern gemessen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010030.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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