RS Vfgh 2003/6/10 B141/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 15.01.03 abgelaufen. Da eine Rechtsmittelfrist, soferne das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist in den Postkasten geworfen wird, nur dann gewahrt ist, wenn auf dem Postkasten der Vermerk angebracht ist, daß er noch am selben Tag ausgehoben wird (d.h. das Schriftstück noch an diesem Tag von der Post in Behandlung genommen wird; vgl. dazu VwGH vom 12.09.63, Slg. N.F. 6086/A, und 17.06.83, 81/02/0262), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Beschwerde erst am 16.01.03, und somit verspätet, zur Post gegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • B 141/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 141/03

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B141.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03B00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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