RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Auf den Umstand, ob der Geschäftsführer in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft oder von der im selben Gebäude gelegenen Ehewohnung aus "über Netzanschluss verbunden" für die Gesellschaft tätig geworden ist, kommt es nach der Judikatur, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist (Hinweis E 18. Juli 2001, 2001/13/0076), nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140076.X02

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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