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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/05/0137 E 29. Jänner 2002Rechtssatz
Die Stellung eines (Sub-)pächters gewährt nicht nur die Stellung eines Inhabers am Pachtgegenstand; der (Sub-)pächter ist vielmehr Rechtsbesitzer am Pachtgegenstand (Hinweis Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 6 zu § 312 und Rz 8 zu § 313; sowie Spielbüchler in Rummel, 2. Auflage, Rz 1 zu § 339). Um in den Genuss der Rechtsposition als Netzzugangsberechtigter unter dem Blickwinkel eines "unabhängigen Erzeugers" zu kommen, reicht es daher für eine juristische Person, eine Erzeugungsanlage (hier: Kraftwerk) zum Zwecke der Erzeugung von Elektrizität zu pachten und tatsächlich zu betreiben; damit ist ihr Rechtsanspruch auf Netzzugang begründet und kann sie ihre Betriebsstätten und/oder Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems versorgen (Hinweis § 42 ElWOG; Hinweis Thurnher, ElWOG, § 43 Rz 2, Seite 199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050152.X03Im RIS seit
08.05.2002