RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0167

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wohl finden sich im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer-)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen im Verfassungsgerichtshofserkenntnis geknüpften Erwartungen können sich bei näherer Analyse der zur gegenständlichen Frage ergangenen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts jedoch nicht erfüllen (Hinweis E 12. September 2001, 2001/13/0203). Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat demnach Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140167.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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