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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0136 E 16. Februar 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; hier: in Anbetracht dieser bekannten Vorgangsweise der serbischen Behörden ist es nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall bei einer "Gesamtbetrachtung des Vorbringens" des Asylwerbers auf dessen Unglaubwürdigkeit geschlossen werden konnte)Stammrechtssatz
Dass Albaner aus dem Kosovo von den Behörden unter dem Vorwand, Waffen zu besitzen oder die UCK zu unterstützen, von der Polizei zunächst bei einer längeren Vernehmung eingeschüchtert werden und dann mit dem Auftrag, sich neuerlich zu melden, nach Hause entlassen werden, ist eine dem VwGH aus dem Vorbringen von anderen Asylwerbern albanischer Ethnie aus dem Kosovo in mehreren Parallelverfahren bekannte Vorgangsweise. Ein solches - vor allem gegen junge ethnische Albaner im wehrfähigen Alter, die als UCK-Kämpfer in Betracht kommen, gerichtetes - Vorgehen entbehrt aus der Sicht der serbischen Behörden auch nicht einer gewissen Plausibilität, werden doch die davon Betroffenen gedrängt, aus Furcht vor weiteren Repressionen den Kosovo zu verlassen. Warum aus dem Fehlen von Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend stattgefundener Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber zu schließen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010017.X01Im RIS seit
11.04.2002