RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0259

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 zu (siehe die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 316 f., wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050259.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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