RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0251

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
LStG OÖ 1991 §10 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn der in einem Verfahren gemäß § 10 OÖ LStG 1991 von der Berufungsbehörde nunmehr beschriebene Weg teilweise von dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Verlauf des Weges abweicht, hat die Berufungsbehörde nicht über eine "andere Sache" entschieden; in Ermangelung einer einschränkenden Bestimmung wäre die Berufungsbehörde vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch berechtigt gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich des festzustellenden Verlaufes des den Verfahrensgegenstand bildenden Weges auch zum Nachteil der Berufungswerber zu ändern (Hinweis E vom 19.5.1998, 98/05/0023).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050251.X03

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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