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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch wenn der in einem Verfahren gemäß § 10 OÖ LStG 1991 von der Berufungsbehörde nunmehr beschriebene Weg teilweise von dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Verlauf des Weges abweicht, hat die Berufungsbehörde nicht über eine "andere Sache" entschieden; in Ermangelung einer einschränkenden Bestimmung wäre die Berufungsbehörde vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch berechtigt gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich des festzustellenden Verlaufes des den Verfahrensgegenstand bildenden Weges auch zum Nachteil der Berufungswerber zu ändern (Hinweis E vom 19.5.1998, 98/05/0023).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050251.X03Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011