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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf eine Kanaleinmündungsabgabe wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides durch die Niederösterreichische Landesregierung; KostenzuspruchRechtssatz
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, von einer völligen Klaglosstellung könne nicht gesprochen werden, da die belangte Behörde über die Vorstellung in einem gesonderten Bescheid (wieder) entscheiden werde, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988 mwN, 15485/1999): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nur dazu führen, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über die - wieder offene - Vorstellung zu entscheiden hätte.
Daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Kosten bisher nicht ersetzt hat, ändert daran nichts: Gemäß §88 VfGG kann der Partei, die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Dies geschieht durch Entscheidung des Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgaben Kanalisation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B663.2002Dokumentnummer
JFR_09969390_02B00663_2_01