RS Vfgh 2003/6/10 B663/02 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf eine Kanaleinmündungsabgabe wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides durch die Niederösterreichische Landesregierung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, von einer völligen Klaglosstellung könne nicht gesprochen werden, da die belangte Behörde über die Vorstellung in einem gesonderten Bescheid (wieder) entscheiden werde, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988 mwN, 15485/1999): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nur dazu führen, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über die - wieder offene - Vorstellung zu entscheiden hätte.

Daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Kosten bisher nicht ersetzt hat, ändert daran nichts: Gemäß §88 VfGG kann der Partei, die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Dies geschieht durch Entscheidung des Gerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • B 663/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 663/02 ua

Schlagworte

Abgaben Kanalisation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B663.2002

Dokumentnummer

JFR_09969390_02B00663_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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