RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
L78006 Elektrizität Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
ElektrizitätswirtschaftsG OÖ 1999 §41 Abs2;
ElektrizitätswirtschaftsG OÖ 1999 §41 Abs3;
ElektrizitätswirtschaftsG OÖ 1999 §41;
ElektrizitätswirtschaftsG OÖ 1999 §49 Abs1;
ElWOG 1998 §15;
ElWOG 1998 §20 Abs2;
ElWOG 1998 §21 Abs1;
ElWOG 1998 §27;
ElWOG 1998 §28;
ElWOG Stmk 1999 §29;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/05/0137 E 29. Jänner 2002

Rechtssatz

Der Bundesminister hat im Rahmen eines nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 von ihm zu entscheidenden Verfahrens auch die Frage zu prüfen, ob der Antragsteller überhaupt Netzzugangsberechtiger im Sinne des § 15 ElWOG 1998 ist (Hinweis E 22.5.2001, 2001/05/0029). Dabei handelt es sich um ein vollständiges Tatbestandselement und damit um eine von der Behörde zu klärende Haupt- und nicht um eine Vorfrage. Auf Grund der im Verfassungsrang stehenden gesetzlichen Anordnung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ElWOG 1998 hat aber über sämtliche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden. Auch mit dem Hinweis auf die Regelung des § 41 Abs. 3 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999, welches Ausführungsgesetz zum (Bundes) ElWOG 1998 ist, vermag die beschwerdeführende Partei für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. § 41 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 regelt das Recht der Betreiber von Verteilernetzen zur Allgemeinversorgung (siehe auch §§ 27 ff ElWOG 1998); die Verfahren nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 und § 41 Abs. 3 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 stehen aber - auch wenn sie in Teilbereichen idente Tatbestandsvoraussetzungen zum Inhalt haben - nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage im Sinne des § 38 AVG bzw. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0208). In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung hat in allen Fällen ausschließlich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu entscheiden. (Nähere Begründung im Erkenntnis)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050152.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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