RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/14/0134

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der Geschäftsführer habe sein privates Kraftfahrzeug für die Ausübung seiner Organfunktion herangezogen, wird ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite der Geschäftsführungstätigkeit nicht nachvollziehbar dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140133.X02

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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