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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtigerklärung eines Patentes mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaften; Bescheiderlassung nur an rechtlich nicht mehr existente zweitbeschwerdeführende GesmbH nach formwechselnder Umwandlung der GesmbH in eine - infolge Gesamtrechtsnachfolge nunmehr patentinhabende - KGRechtssatz
Die zweitbeschwerdeführende "L. GmbH" wurde auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.12.00 in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut "L. KG" umgewandelt (formwechselnde Umwandlung). Eine GmbH mit dem Firmenwortlaut "L. GmbH" existiert demnach seit der Umwandlung rechtlich nicht mehr. Da der Bescheid an eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist, kann er hinsichtlich dieses ehemaligen Rechtsträgers keine Wirkungen entfalten: Alle Rechte und Pflichten hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid nichtig erklärten Patents sind mit der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstandene Kommanditgesellschaft übergegangen.
Dennoch betrachtete die belangte Behörde die GmbH als Patentinhaberin und stellte dieser Gesellschaft den angefochtenen Bescheid zu. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid an den Inhaber des in Rede stehenden Patentes und daher an die "L. KG" wendet, weil diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (27.11.02) bereits seit zehn Monaten als Patentinhaber im Patentregister beim Österreichischen Patentamt (seit 24.01.02) - also erkennbar als Patentinhaberin - vermerkt war. Die belangte Behörde betrachtet die (rechtlich nicht mehr existente) "L. GmbH" im angefochtenen Bescheid aber trotzdem an mehreren Stellen als Patentinhaberin und führt selbst in ihrer Gegenschrift aus, dass sie von der in Rede stehenden formwechselnden Umwandlung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis hatte.
Die belangte Behörde hatte die Absicht, den Bescheid an die GmbH zu richten und nicht an die KG, also die Patentinhaberin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. An die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wurde kein Bescheid erlassen, die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr. Die von den beiden beschwerdeführenden Gesellschaften erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Patentrecht, VfGH / Legitimation, BescheiderlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B26.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03B00026_01