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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050259.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014