RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §70 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050259.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten