RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0065 E 29. Jänner 2002

Rechtssatz

Es trifft wohl zu, dass leitende Angestellte zu einem gänzlichen Gehaltsverzicht nicht bereit wären. Anders als bei fremden Arbeitnehmern ist dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Falle verschlechterter Unternehmensdaten jedoch ohne weiteres möglich, sodass die Abgabenbehörde alleine aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers (gegebenenfalls Verzicht zu üben) ein relevantes Unternehmerrisiko noch nicht ableiten musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140067.X02

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten