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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0065 E 29. Jänner 2002Rechtssatz
Es trifft wohl zu, dass leitende Angestellte zu einem gänzlichen Gehaltsverzicht nicht bereit wären. Anders als bei fremden Arbeitnehmern ist dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Falle verschlechterter Unternehmensdaten jedoch ohne weiteres möglich, sodass die Abgabenbehörde alleine aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers (gegebenenfalls Verzicht zu üben) ein relevantes Unternehmerrisiko noch nicht ableiten musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140067.X02Im RIS seit
23.05.2002