RS Vwgh 2002/1/29 2001/01/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d;

Rechtssatz

Dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung der Rechtssache - nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates - eine weitere Klärung nicht habe erwarten lassen, vermag vor dem Hintergrund des § 67d AVG (in der Fassung vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) den Entfall einer Verhandlung nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010232.X02

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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