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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d;Rechtssatz
Dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung der Rechtssache - nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates - eine weitere Klärung nicht habe erwarten lassen, vermag vor dem Hintergrund des § 67d AVG (in der Fassung vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) den Entfall einer Verhandlung nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010232.X02Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013