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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0065 E 29. Jänner 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0057 E 27. Juni 2001 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Um dem gerade bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen, ist der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung zuzumessen. Die Bestimmung des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140067.X01Im RIS seit
23.05.2002