RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG §55a;
EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 29. Jänner 1991, 89/14/0088) vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Beschwerdevorbringen, wonach gerichtliche Vergleiche häufig dazu dienten, Rechtsstreitigkeiten in einer für beide Seiten erträglichen Form zu beenden, nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, weil die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändern (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140218.X03

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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