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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 29. Jänner 1991, 89/14/0088) vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein können, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Beschwerdevorbringen, wonach gerichtliche Vergleiche häufig dazu dienten, Rechtsstreitigkeiten in einer für beide Seiten erträglichen Form zu beenden, nicht veranlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, weil die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändern (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140218.X03Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010