RS Vwgh 2002/1/29 98/14/0013

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Die Beschwerderüge, dem Beschwerdeführer sei weder "mündlich noch schriftlich der Abschluss der Beweisaufnahme" mitgeteilt worden, ist deshalb verfehlt, weil eine solche Mitteilung in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140013.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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