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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Beschwerderüge, dem Beschwerdeführer sei weder "mündlich noch schriftlich der Abschluss der Beweisaufnahme" mitgeteilt worden, ist deshalb verfehlt, weil eine solche Mitteilung in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140013.X01Im RIS seit
23.05.2002