RS Vwgh 2002/1/29 2000/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0090 E 20. April 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" in § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach § 36 Wr GaragenG 1957. Im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass bei Stellplätzen im Sinne des § 36 Abs. 1 Wr GaragenG 1957 zufolge der Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050057.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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