Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs 3 EStG 1988), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige)
sich ihr ...... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 legcit ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140218.X02Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010