RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1120

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Betroffene (der Student ist) hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse im Heimatort abgewiesen hat) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dies bedeutet im Sinne des E 13.11.2001, 2001/05/0935, dass jedenfalls ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen noch im Heimatort, nicht aber auch in Wien anzunehmen ist. Allerdings wohnt der Betroffene seinen Angaben zufolge in Wien mit einer Lebensgefährtin (Lebenspartnerin). Dadurch ergibt sich zwar zusätzlich zur familiären Bindung zu den Angehörigen im Heimatort eine neue, weitere familiäre Bindung, der rechtserhebliche Bedeutung zukommt, zumal der VwGH im E 13.11.2001, 2001/05/0941, eine - unstrittig bestehende - Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang einer Ehe gleichgestellt hat. Daraus könnte sich - ausnahmsweise - zusätzlich zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen an seinem Heimatort (allenfalls) ein weiterer Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Wien ergeben, aber nicht, dass der Betroffene an seinem Heimatort keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hätte (und nur daraus könnte der reklamierende Bürgermeister etwas für seinen prozessualen Standpunkt gewinnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051120.X03

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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