RS Vfgh 2003/6/10 A143/02

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / Zinsen
BankwesenG §97 Abs1 Z6
RechtsanwaltstarifG §23 Abs3
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Stattgabe eines Zinsbegehrens infolge Verzuges der beklagten Partei bei der Rückzahlung nach dem Bankwesengesetz vorgeschriebener Pönalezinsen nach Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Zulässigkeit einer ursprünglich auf Rückzahlung gemäß §97 Abs1 Z6 BankwesenG vorgeschriebener Pönalezinsen gerichteten, nachträglich auf das Zinsbegehren eingeschränkten Klage nach Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; Geltendmachung von Verzugszinsen als Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruches (vgl. E v 24.09.02, A7/02 mwN).

Stattgabe des Zinsbegehrens aufgrund vorliegenden Verzuges seitens der beklagten Partei.

Aufforderung an Bundesminister für Finanzen auf Refundierung innerhalb angemessener Frist seitens der klagenden Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - die klagende Partei betreffenden - Erkenntnis ausdrücklich festgestellt, daß die klagende Partei Rechtsnachfolgerin jener Bank sei, der die Zahlung der Zinsen mit Bescheid vorgeschrieben worden sei. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, weshalb die Prüfung der Anspruchsberechtigung der klagenden Partei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgeschlossen werden konnte.

Das Vorbringen der klagenden Partei, wonach der Bundesminister für Finanzen selbst die klagende Partei angewiesen habe, die Aufforderung auch an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu senden - dieser Vermerk ist auf der von der klagenden Partei vorgelegten Kopie zu sehen -, blieb unbestritten. Die beklagte Partei kann sich nicht auf durch sie selbst verursachte, die Prüfung der Rückzahlung möglicherweise erschwerende Umstände berufen, zumal die zugrundeliegende Zuständigkeitsfrage in der Zeit seit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hätte geklärt werden können.

Kostenzuspruch nach Stattgabe einer Klage.

Die der klagenden Partei zustehenden Verfahrenskosten waren gemäß §41 iVm §35 VfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einem Streitwert von € 165.775,46 der einfache Betrag der TP3 C iHv € 1.169,05 zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz im Sinn der TP1 zu qualifizieren, wofür der klagenden Partei der Betrag von € 84,84 zusteht. Die Replik der klagenden Partei war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenfalls notwendig und ist nach TP2 zu bewerten; der klagenden Partei steht dafür ein Betrag von € 394,72 zu. In den zugesprochenen Kosten sind weiters 50 Prozent Einheitssatz, die Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 494,59 enthalten.

Die von der klagenden Partei zusätzlich verzeichneten Kosten iHv insgesamt € 718,51 waren nicht zuzusprechen, da der Einheitssatz für die Klage 50 Prozent gemäß §23 Abs3 RechtsanwaltstarifG beträgt und die Klagseinschränkung bzw. die Äußerung bei einer Bemessungsgrundlage von € 165.775,46 nach TP1 bzw. TP2 auszumessen ist. Überdies ist die - offensichtlich im geltend gemachten Pauschalsatz von € 181,-- enthaltene - Erlagscheingebühr von € 1,-- bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bankwesen, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A143.2002

Dokumentnummer

JFR_09969390_02A00143_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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