RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1116

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass am Ort der Berufsausübung eine Lebensgemeinschaft mit einer Person besteht, die in Wien ihren Hauptwohnsitz hat. Damit tritt zur beruflichen Lebensbeziehung eine gesellschaftliche (familiäre) hinzu, sodass dem Ort der Berufsausübung jedenfalls Mittelpunktcharakter zuzubilligen ist. Bei der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesministers für Inneres schon im

27. Lebensjahr befindlichen Betroffenen kann eine derartige familiäre Bindung an das Elternhaus nicht mehr angenommen werden, dass dieser gesellschaftlichen Lebensbeziehung noch entscheidendes Gewicht zuzumessen wäre. Der Wohnsitz im Heimatort hat daher eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität verloren. Ausgehend davon hat die Betroffene ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051116.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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