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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Den vom unabhängigen Bundesasylsenat neu herangezogenen Versagungsgrund, dem Asylwerber sei eine inländische Fluchtalternative offen gestanden, hatte das Bundesasylamt - in dessen Bescheid schon die Teile der Niederschrift, auf die sich der unabhängige Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang stützt, nicht wiedergegeben sind - nicht herangezogen. Wenn der Asylwerber dessen ungeachtet in der Berufung ausdrücklich vorbrachte, sein Verfolger hätte bei einem Verbleib des Asylwerbers im Sudan oder einem der Nachbarländer nicht geruht, bis er den Asylwerber gefunden und getötet hätte, so konnte ihm bei Zugrundelegung auch dieses Teils seines Vorbringens nicht entgegengehalten werden, er hätte im Sudan bleiben sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010006.X03Im RIS seit
11.04.2002