RS Vwgh 2002/1/29 99/01/0006

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Den vom unabhängigen Bundesasylsenat neu herangezogenen Versagungsgrund, dem Asylwerber sei eine inländische Fluchtalternative offen gestanden, hatte das Bundesasylamt - in dessen Bescheid schon die Teile der Niederschrift, auf die sich der unabhängige Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang stützt, nicht wiedergegeben sind - nicht herangezogen. Wenn der Asylwerber dessen ungeachtet in der Berufung ausdrücklich vorbrachte, sein Verfolger hätte bei einem Verbleib des Asylwerbers im Sudan oder einem der Nachbarländer nicht geruht, bis er den Asylwerber gefunden und getötet hätte, so konnte ihm bei Zugrundelegung auch dieses Teils seines Vorbringens nicht entgegengehalten werden, er hätte im Sudan bleiben sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010006.X03

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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