RS Vwgh 2002/1/29 99/01/0006

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat das der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes in erster Linie zu Grunde gelegte Argument, eine Verfolgung durch "Private" sei nur asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den Betroffenen zu schützen, übernommen. Dieses Argument ist jedenfalls angesichts des Berufungsvorbringens, das der unabhängige Bundesasylsenat seinem, ohne mündliche Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid ebenfalls "zugrundegelegt" hat, und in dem die Verweigerung staatlichen Schutzes aus Gründen der Religion ausdrücklich behauptet und auf näher genannte Quellen gestützt wird, nicht geeignet, die Abweisung des Asylantrages zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010006.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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