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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat das der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes in erster Linie zu Grunde gelegte Argument, eine Verfolgung durch "Private" sei nur asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den Betroffenen zu schützen, übernommen. Dieses Argument ist jedenfalls angesichts des Berufungsvorbringens, das der unabhängige Bundesasylsenat seinem, ohne mündliche Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid ebenfalls "zugrundegelegt" hat, und in dem die Verweigerung staatlichen Schutzes aus Gründen der Religion ausdrücklich behauptet und auf näher genannte Quellen gestützt wird, nicht geeignet, die Abweisung des Asylantrages zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010006.X01Im RIS seit
11.04.2002