RS Vwgh 2002/1/30 99/08/0099

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist daran festzuhalten, dass einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen (auch Rückerstattungen) verlangen kann, auch im Rahmen des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zukommt. Umso mehr ist der Partei kein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass ihr gegenüber ein Leistungsbescheid über Beiträge erlassen wird, die sie schon entrichtet hat. Ein solcher Bescheid wäre - würde er von Amts wegen erlassen werden - vor dem Hintergrund der Rechtslage rechtswidrig (Hinweis E 22. Dezember 1971, 693/71).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080099.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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