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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Es ist daran festzuhalten, dass einer Partei, die auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung Leistungen (auch Rückerstattungen) verlangen kann, auch im Rahmen des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, wonach ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen zulässig ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erlassung eines bloßen Feststellungsbescheides zukommt. Umso mehr ist der Partei kein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass ihr gegenüber ein Leistungsbescheid über Beiträge erlassen wird, die sie schon entrichtet hat. Ein solcher Bescheid wäre - würde er von Amts wegen erlassen werden - vor dem Hintergrund der Rechtslage rechtswidrig (Hinweis E 22. Dezember 1971, 693/71).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080099.X01Im RIS seit
24.06.2002