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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige gegen einen anderen RechtsanwaltRechtssatz
Der belangten Behörde kann bereits deswegen aus Sicht des Verfassungsrechts nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erhebung der Anzeige als leichtfertig beurteilt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige nachweislich wußte, daß die Bürogeräte seines Mandanten in einer Lagerhalle aufbewahrt wurden, von welcher sie sein Mandant abholen konnte. Von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage kann daher keine Rede sein.
Keine Verletzung des aus Art7 EMRK erfließenden Klarheitsgebotes.
Der von den Disziplinarbehörden gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf beschränkt sich nicht darauf, ihm (pauschal) anzulasten, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und dadurch gegen §1 DSt 1990 verstoßen zu haben. Vielmehr stützt sich die Verurteilung - zusätzlich zu §1 DSt 1990 - ausdrücklich auch auf §18 RL-BA 1977.
Die Standesbehörden haben sich bei Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §1 Abs1 DSt 1990 im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmung für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs.
Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK; keine Verpflichtung der OBDK zur neuerlichen Aufrollung des Beweisverfahrens im Rahmen ihrer die Sach- und Rechtslage umfassenden Prüfungsbefugnis.
Kein Recht auf Beschlußfassung durch alle Mitglieder des Gerichtshofes und nicht im "Kleinen Senat" (siehe B v 02.10.02, B762/98.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Parteiengehör, VfGH / Beschlußerfordernisse, VfGH / ZusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B153.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03B00153_2_01