RS Vwgh 2002/1/30 97/08/0444

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Rechtspersönlichkeit kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier Arbeitsgemeinschaft) nicht Bescheidadressat sein. Soweit ein "Bescheid" an jemanden gerichtet ist, dem es an Rechtssubjektivität mangelt, kommt die mit der Erlassung eines Bescheides intendierte normative Wirkung mangels eines geeigneten Rechtssubjektes, auf das sich diese auswirken könnte, nicht zu Stande; der Bescheid geht insoweit ins Leere. Ist - wie hier - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einziger Adressat des behördlichen Abspruchs, so ermangelt es einer solchen Erledigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt an der Bescheidqualität. Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte aber auch in die Rechte der Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eingegriffen werden (Hinweis B 21. Jänner 1997, 94/05/0035).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080444.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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