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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Dienstrechtsverfahren ist - ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren - nicht erst der festgestellte Rechtsanspruch, sondern die Behauptung eines aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Anspruches für die Begründung der Parteistellung und für den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Entscheidung in der Sache maßgeblich.
Schlagworte
Dienstrecht Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120144.X01Im RIS seit
17.04.2002