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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden. Legt die Behörde ein in sich unklares Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde, ohne auf eine Aufklärung der Unklarheit zu dringen, so ist schon deshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080088.X05Im RIS seit
03.06.2002