RS Vwgh 2002/1/30 96/08/0088

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden. Legt die Behörde ein in sich unklares Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde, ohne auf eine Aufklärung der Unklarheit zu dringen, so ist schon deshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080088.X05

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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