RS Vwgh 2002/1/30 99/08/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0146 E 16. Dezember 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080099.X02

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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