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L65501 Fischerei BurgenlandNorm
ABGB §7;Rechtssatz
§ 17 Abs. 7 Bgld FischereiG 1949 bezieht sich im Zusammenhang mit der Festlegung des Pachtschillings mindestens in der Höhe des bisherigen Pachtschillings auf den Fall, dass ein Pachtverhältnis ohne neuerliche Versteigerung auf Antrag des Pächters auf höchstens weitere zehn Jahre verlängert wird. Das Bgld FischereiG 1949 trifft für den Fall, dass der bisherige Pächter auf Grund einer neuerlichen Versteigerung das Pachtrevier neuerlich pachtet, im Hinblick auf den Pachtschilling keine Regelung. Eine analoge Anwendung kommt im Verwaltungsrecht nur im Falle einer "echten Lücke" bzw. einer "planwidrigen Lücke" in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden ist, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist (vgl. dazu Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, S. 58, Rz 136, und u.a. das hg. E 18.12.2000, 2000/10/0149). Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 Bgld FischereiG 1949 kann eine derart unvollständig gebliebene Regelung nicht abgeleitet werden (vgl. zur eingeschränkten Zulässigkeit der Analogie im Verwaltungsrecht Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 103 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030113.X01Im RIS seit
07.05.2002