RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0500 E 23. Juni 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl dazu zB die allgemeinen Ausführungen im E 17. September 1991, 91/08/0004, 91/08/0093, das zwar zum Kärntner Sozialhilfegesetz erging, die aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Gebührlichkeit des Ruhebezuges ab dem 1. Jänner 1997 ohne zeitliche Einschränkung festgestellt wurde). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1.Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs 4 Z 3 in Verbindung mit § 4 Abs 7 PG), die für die Bemessung des Ruhebezuges des bf Beamten ab dem 1.Jänner 1998 von Bedeutung sein könnte, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120389.X03

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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