RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs8;

Rechtssatz

Dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG lässt sich nicht entnehmen, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 leg. cit. und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stehen insofern in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses - zu jedem Zeitpunkt - nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben ist. Aus der Betrachtung der Bestimmungen nach § 20b Abs. 1 und 6 leg. cit. lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, wonach bloß bei einer Änderung der Wegstrecke (aus Anlass einer Übersiedlung) eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vorzunehmen sei. Auch die spätere Änderung des Grundes - etwa die Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles - für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Änderung des Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes kann eine rechtserhebliche Tatsache im Sinn des § 20b Abs. 8 erster Satz leg. cit. sein, sodass selbst im Falle des bescheidmäßigen Abspruches über die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses eine Neubemessung zulässig ist (Hinweis E 21.3.2001, 2000/12/0256).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120268.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten