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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG lässt sich nicht entnehmen, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 leg. cit. und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stehen insofern in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses - zu jedem Zeitpunkt - nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben ist. Aus der Betrachtung der Bestimmungen nach § 20b Abs. 1 und 6 leg. cit. lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, wonach bloß bei einer Änderung der Wegstrecke (aus Anlass einer Übersiedlung) eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vorzunehmen sei. Auch die spätere Änderung des Grundes - etwa die Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles - für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Änderung des Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes kann eine rechtserhebliche Tatsache im Sinn des § 20b Abs. 8 erster Satz leg. cit. sein, sodass selbst im Falle des bescheidmäßigen Abspruches über die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses eine Neubemessung zulässig ist (Hinweis E 21.3.2001, 2000/12/0256).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120268.X02Im RIS seit
17.04.2002