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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der funktionell unzuständigen Behörde - hier: der Landesberufungskommission - über ein Wiedereinsetzungsbegehren in erster und letzter InstanzRechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich die Wiedereinsetzung in die - versäumte - zweiwöchige Berufungsfrist des §63 Abs5 AVG (§347 Abs6 ASVG) beantragt (siehe auch Vorentscheidung E 25.02.03, B1638/02). Aus §71 Abs4 AVG (§347 Abs6 ASVG) ergibt sich, daß über den Wiedereinsetzungsantrag jene Behörde zu befinden hat, "bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war". Als "versäumte Handlung" iS dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Oberösterreich vom 29.04.02 anzusehen. Nach §63 Abs5 AVG (§347 Abs6 ASVG) ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da die Berufung demnach bei der paritätischen Schiedskommission für Oberösterreich einzubringen war, hätte auch diese Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entscheiden müssen.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Berufungsfrist, Fristen, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B7.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03B00007_01