RS Vwgh 2002/1/30 2000/03/0110

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1989 übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt.

Schlagworte

Übergangene ParteiAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030110.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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