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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Person, die behauptet, in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1989 übergangene Partei zu sein, Partei des bezogenen Verfahrens ist, ist anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Eintragungsbescheides zu prüfen. Ist einem Fischereiberechtigten Parteistellung einzuräumen und wurde er in einem Eintragungsverfahren nicht beteiligt, so kann diese Parteistellung von jedem Rechtsnachfolger in der fraglichen Fischereiberechtigung geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber für die übergangene Partei nicht die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt.
Schlagworte
Übergangene ParteiAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030110.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010