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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sofern der Gesetzgeber nicht eine Regelung für übergangene Parteien vorsieht, in denen im Regelfall Fristen festgesetzt werden, in denen übergangene Parteien ihre Rechte geltend machen müssen, besteht für in einem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte und somit übergangene Parteien keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030110.X04Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010