RS Vwgh 2002/1/30 2000/03/0110

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;

Rechtssatz

Sofern der Gesetzgeber nicht eine Regelung für übergangene Parteien vorsieht, in denen im Regelfall Fristen festgesetzt werden, in denen übergangene Parteien ihre Rechte geltend machen müssen, besteht für in einem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigte und somit übergangene Parteien keine Befristung in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte.

Schlagworte

Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030110.X04

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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