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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Gleitzeitregelung und der daraus resultierende jeweilige Ausgleich von Guthaben und Fehlzeiten betrifft zunächst die Verteilung der Arbeitszeit und nicht deren Abgeltung. Entstehen aber Überstunden und steht deren Abgeltung durch Zeitausgleich oder Geld in Rede, so ist der Zuschlag in beiden Fällen entweder in Geld oder in bezahlter Freizeit zu leisten, wie seit 1. Mai 1997 das Gesetz in § 10 Abs 1 AZG klarstellt (ebenso für die Regelung vor dem 1. Mai 1997 OGH 9 ObA 155/88 = SZ 61/180 = RdW 1989, 27 = Arb 10725).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080225.X05Im RIS seit
03.06.2002