RS Vwgh 2002/1/30 96/08/0289

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16. April 1991, 90/08/0155, ist entscheidend, ob die landwirtschaftlichen Tätigkeiten - unabhängig von der Absicht oder Möglichkeit einer Gewinnerzielung, zumindest auch zum Zwecke des Erwerbes im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - ausgeübt werden, das heißt objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecken, und damit auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Betriebsführung liegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn es sich nur um eine kurzfristige (im damaligen Beschwerdefall um eine auf die Dauer eines Jahres befristete), auch der künftigen Produktion dienende Unterbrechung der üblichen Bodennutzung (Produktion von Getreide und Körnermais) im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Produktion handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080289.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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