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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art127 Abs1;Rechtssatz
Dauerleistungen sollen dann zuerkannt werden, wenn sich auf Grund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. In diesem Fall liegt es nicht nur im Interesse des Hilfesuchenden, Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig (§ 6 Wr SHG) zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080088.X03Im RIS seit
03.06.2002