RS Vwgh 2002/1/30 96/08/0088

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127 Abs8;
SHG Wr 1973 §6;

Rechtssatz

Dauerleistungen sollen dann zuerkannt werden, wenn sich auf Grund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. In diesem Fall liegt es nicht nur im Interesse des Hilfesuchenden, Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig (§ 6 Wr SHG) zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080088.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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