RS Vfgh 2003/6/10 B222/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, daß die beanspruchten Mehraufwendungen für die behindertengerechte Ausgestaltung der Wohnung der Beschwerdeführerin gemäß §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müßten. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt iSd §86 VfGG. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Die als "Einzahlungsgebühr" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

Entscheidungstexte

  • B 222/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 222/03

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B222.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03B00222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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