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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; KostenzuspruchRechtssatz
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hat den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, daß die beanspruchten Mehraufwendungen für die behindertengerechte Ausgestaltung der Wohnung der Beschwerdeführerin gemäß §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müßten. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt iSd §86 VfGG. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.
In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Die als "Einzahlungsgebühr" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B222.2003Dokumentnummer
JFR_09969390_03B00222_01