RS Vwgh 2002/1/30 2000/03/0388

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69;
FischereiG OÖ 1983 §7 idF 1990/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0390 2000/03/0389

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Vorfrage in einem Eintragungsverfahren gemäß § 7 OÖ FischereiG 1983 über das Eigentum einer Person an dem einzutragenden Fischereirecht ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob Parteien des Verfahrens ein entsprechendes Vorbringen erstatten oder nicht. Solange an einem Verwaltungsverfahren nicht sämtliche Parteien beteiligt wurden und nicht gegenüber allen Parteien eine Entscheidung ergangen ist, die von allen Parteien unbekämpft geblieben ist, liegt keine formell rechtskräftige Entscheidung vor, in Bezug auf die nur mehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Frage käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030388.X03

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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