RS Vwgh 2002/1/30 2001/08/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0208 E 28. November 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einzelvereinbarung, die gegen eine ihr übergeordnete Rechtsgrundlage verstößt, ist insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dieser Rechtsgrundlage dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (Hinweis E 14.11.1995, 93/08/0127).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080225.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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