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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0208 E 28. November 1995 RS 1Stammrechtssatz
Eine Einzelvereinbarung, die gegen eine ihr übergeordnete Rechtsgrundlage verstößt, ist insoweit nichtig (teilnichtig) und bildet zumindest das nach dieser Rechtsgrundlage dem pflichtversicherten Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (Hinweis E 14.11.1995, 93/08/0127).
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080225.X02Im RIS seit
03.06.2002