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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art127 Abs1;Rechtssatz
Steht die Behörde in einem konkreten Einzelfall vor der Entscheidung, ob sie Sozialhilfe in der Weise gewähren soll, dass sie für die Zukunft einen regelmäßig auszuzahlenden Geldbetrag zuerkennt, der so lange auszuzahlen ist, als nicht anderes verfügt wird, oder ob sie eine Sozialhilfeleistung jeweils nur für einen konkreten Zeitraum zuerkennt und weitere Leistungen späteren Bescheiden vorbehält, hat sie sich diesbezüglich von Überlegungen leiten zu lassen, die sich an den einleitenden Bestimmungen des Gesetzes (§§ 3 ff), aber auch an den verfassungsrechtlichen Geboten der Art 127 Abs 1 und 8 B-VG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) zu orientieren (Hinweis E 11. März 1988, 87/11/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080088.X02Im RIS seit
03.06.2002